Stiftung W.
Oststraße 6
42277 Wuppertal
0172.2800820
mail@stiftung-w.de
Die Stiftung W. wurde Ende 2001 mit einem Stiftungskapital von rund 500.000 Euro als sogenannte operative Stiftung in Wuppertal gegründet. Seitdem mischt sie sich durch Veranstaltungen, Aktionen und Diskussionen in die lokale und bundesdeutsche Politiklandschaft ein. Sie ist vollkommen unabhängig.
Die Stiftung W. versteht sich als eine internationalistisch ausgerichtete, systemkritische Suchplattform. Unser Ziel ist es, mit möglichst vielen kontrovers denkenden und engagierten Menschen über ihre Aktivitäten ins Gespräch zu kommen und Impulse für einen Politikansatz zu geben, der sich außerhalb gängiger Normen und Definitionen entwickeln kann und herkömmliche Denk- und Daseinsstrukturen überwinden hilft. Wir wollen mit unseren Veranstaltungen Räume zur Entwicklung von Gegenöffentlichkeit schaffen, in denen wir gemeinsam mit anderen über die uns beherrschenden Verhältnisse reflektieren und Ansätze für die Entdeckung und Realisierung alternativer (Lebens-)Wirklichkeiten entwickeln können.
Die Arbeit der Stiftung W. ist fast ausschließlich ehrenamtlich organisiert und wird zurzeit von zehn Menschen getragen, die in unterschiedlichen politischen Zusammenhängen tätig waren und sind. Uns vereint, dass wir trotz vielfältiger Erfahrungen und Enttäuschungen die Sehnsucht nach der Entwicklung einer herrschaftsarmen, angstfreien und solidarischen Gesellschaft nicht verloren haben.
In der Stiftung W. arbeiten zurzeit aktiv mit:
• Dr. Annette Massmann, Wuppertal
• Dr. Armin Stickler, Wuppertal
• Bernhard Fedler, Wuppertal
• Cecil Arndt, Köln
• Michael Lieberoth-Leden, Wuppertal
• Niklas Reese, Wuppertal
• Philipp Wix, Wuppertal
Gerne würden wir unsere Gruppe erweitern. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!
§1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung W.“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wuppertal.
§2 Ziele und Verwirklichung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der politischen Bildungsarbeit unter Einschluss künstlerischer und kultureller Aktivitäten sowie die Förderung der interkulturellen Verständigung. Ziele der Stiftung sind:
a) die Initiierung von gemeinnützigen Initiativen und Projekten, die Impulse für einen Politikansatz geben, der, losgelöst von traditioneller Begrifflichkeit und genormten Definitionen, darauf hinwirkt, Lebensrealitäten zu erforschen, zu entwickeln und zu gestalten, die herkömmliche Denk- und Daseinsstrukturen überwinden. Über eine kritische, analytische Auseinandersetzung mit den sozialen, politischen, ökologischen und ökonomischen Normalformen und Systemen soll es ermöglicht werden, Perspektiven zu erarbeiten, die Menschen in die Lage versetzen, antipatriarchale, antirassistische, internationalistische, solidarische, friedensschaffende und ökologische Lebensentwürfe zu entwickeln und zu erproben.
b) Entwicklungen in dieser Richtung zu initiieren, zu unterstützen und möglich zu machen, betrachtet die Stiftung als grundlegendes Zukunftserfordernis für alle Gebiete politischer, sozialer, ökologischer und ökonomischer Arbeit und Forschung. Zur Erreichung ihrer Zielsetzungen wird die Stiftung besonders darauf hinwirken, Initiativen und Einzelpersonen, die in ihrem Sinne tätig sind, über Seminare, Kolloquien und andere Veranstaltungsformen national und international zu vernetzen.
c) Weitere Ziele der Stiftung sind insbesondere:
• die Förderung von würde- und respektvollen lokalen und globalen sozialen Verhältnissen,
• über die auf Gleichheit von Mann und Frau zentrierte Gleichstellungspolitik hinauszugehen, um in Anlehnung an dekonstruktivistische Debatten die soziale Konstruiertheit von Geschlecht zu verdeutlichen,
• die Beseitigung des Gewaltverhältnisses zwischen den sich als Mann und Frau verstehenden Subjekten,
• die kritische Analyse und der Abbau von normativ geprägten Leitbildern, wie z.B. der Konstruktion von Identitäten und ihrer Funktion in gesellschaftlichen Systemen, der Rolle und Funktion von Geschlecht sowie ethnischen Zuschreibungen und Gruppenbildungen,
• die Förderung kreativer Potentiale, die die tradierte Sphärentrennung von Politik und Kultur aufbrechen und herkömmliche Politikstile überwinden,
• die Suche nach Verständigungs- und Austauschformen und gerechten Beziehungen auf globaler Ebene, u.a. über den Ausbau von Vernetzungsstrukturen von Basisgruppen,
• die Auseinandersetzung mit politischen Systemen und Formen gesellschaftlichen Zusammenlebens durch die Begegnung mit und Förderung von antipatriarchalen alternativen Lebensformen,
• die Unterstützung von Initiativen und Bewegungen zur Schaffung gemeinschaftlich solidarischer Lebensverhältnisse und die Förderung von Formen der Konfliktaustragung, die diesen Zielen entsprechen,
• die Unterstützung von Ansätzen herrschaftsminimierender Formen der sozialen und materiellen Reproduktion,
• die Förderung der Herausbildung eines gesellschaftlichen Naturverhältnisses, das nicht auf den Prinzipien von Ausbeutung und Zerstörung beruht.
(3) Der Stiftungszweck wird durch eigene Projekte, wie z.B. Kolloquien, Seminare, Vorträge u.a. oder durch Unterstützung von Menschen und Initiativen, die in den vorgenannten Bereichen tätig sind, verwirklicht. Insbesondere durch:
• Bildungs- und Grundlagenarbeit mit Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erwachsenen und Förderung dieser Arbeit,
• Förderung von Grundlagenforschung zur Entwicklung von Konzepten in den unter Absatz 2 Buchstabe c) genannten Bereichen sowie deren Evaluation in der Praxis,
• Förderung nationaler und internationaler, überparteilicher politischer sowie politisch-kultureller Zusammenarbeit und Vernetzung verschiedener Ansätze mit dem Ziel, Vorurteile und Ängste abzubauen und gegenseitiges Verständnis zu wecken und zu vertiefen,
• Förderung öffentlicher Debatten zu den unter Absatz 2 Buchstabe c) dargestellten Themenbereichen.
(4) Die Stiftung ist parteipolitisch neutral; mit ihren Aktivitäten unterstützt oder fördert sie keine politischen Parteien.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Organe der Stiftung
(1) Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen sowie ggf. auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.
§ 4 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die ein besonderes, uneigennütziges Interesse an der kritischen Ausarbeitung und Umsetzung von antipatriarchalen, internationalistischen, solidarischen, friedensschaffenden und ökologischen Lebensentwürfen haben.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu acht und mindestens drei Personen. Bei Gründung ist der Stiftungsrat paritätisch besetzt. Wenn ein Mann ausscheidet, kann eine Frau kooptiert werden. Wenn eine Frau ausscheidet, sollte diese möglichst durch eine Frau ersetzt werden.
(3) Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann sich in der Sitzung des Stiftungsrates durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten lassen. Jedes Mitglied kann dabei nur ein weiteres Mitglied vertreten.
(4) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen nach dem Konsensprinzip. Kann keine Einmütigkeit erzielt werden, ist die Sachfrage zur Entscheidung in der darauffolgenden Sitzung wieder vorzulegen.
(5) Die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates ist gegeben, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wenn dem alle Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung kann der Stiftungsrat zur Förderung seiner Arbeitsfähigkeit in Ausnahmefällen auch Teilbereiche der Mittelvergabe an eine Gruppe von Stiftungsratsmitgliedern delegieren. Die Delegation ist nur auf Zeit möglich. Die Entscheidungen sind der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates vorzulegen.
(7) Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsratsmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn ein Stiftungsratsmitglied auf Dauer nicht mehr an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen kann oder will. Für eine solche Abberufung ist das Votum von 2/3 der anderen Stiftungsratsmitglieder erforderlich. Das abzuberufende Stiftungsratsmitglied ist nicht stimmberechtigt, ihm ist jedoch vor einem solchen Beschluss die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der entsprechenden Abstimmung müssen alle Stiftungsratsmitglieder ihre Stimme persönlich oder brieflich abgeben, Vertretungen sind nicht möglich.
(8) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines der auf Lebenszeit ernannten Stiftungsratsmitglieder kooptiert der Stiftungsrat nach dem Konsensprinzip ein neues Mitglied.
(9) Der Stiftungsrat hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel.
(10) Im Rahmen seiner Tätigkeit bestimmt der Stiftungsrat im Konsens auf die Dauer von drei Jahren aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzenden. Diese beiden Personen, bei denen es sich um eine Frau und einen Mann handeln soll, nehmen die Geschäftsführung der Stiftung wahr.
§5 Rechte und Pflichten der Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführung obliegt die Verwaltung der Stiftung, die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse, die Begleitung von Projekten, Betreuung von Förderern und Interessierten sowie der Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Sie hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Stellvertretende(n) Vorsitzende(n), gemeinsam mit jeweils einem weiteren Stiftungsratsmitglied.
Die Aufgaben der Geschäftsführung sind:
(1) die Aufstellung des Wirtschaftsplans. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan erfolgt durch den Stiftungsrat,
(2) die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht,
(3) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
§6 Jahresversammlung
Einmal jährlich legt die Stiftung öffentlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Dies findet in Form einer öffentlichen Jahresversammlung statt. Die Jahresversammlung hat den Charakter eines Begegnungsforums für Stiftungsratsmitglieder und interessierte Öffentlichkeit. Sie gibt Anregungen für die Arbeit der Stiftung.
§7 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von insgesamt 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich werden sollte und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen muss innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt sein. Die Erfüllung der Stiftungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§8 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§9 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§10 Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat ganz oder teilweise nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Stiftungsrat im Konsens eine Veränderung oder vollständige Erneuerung des Stiftungszwecks beschließen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sein und sollte wesentlich auch im Bereich der politischen Bildungsarbeit liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt ebenfalls der Stiftungsrat im Konsens.
§11 Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall
Der Stiftungsrat kann im Konsens die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „medico international“, der es ausschließlich und unmittelbar zu den in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§12 Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§13 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§14 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Wuppertal, 20. April 2011
Die Stiftungssatzung kann hier als pdf heruntergeladen werden.