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Irina Vellay Zwei Jahre Hartz IV – Hausarbeit als »Dritter Arbeitsmarkt«?
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Irina Vellay
Die Parallelgesellschaft der Armut. Niedrigschwellige existenzunterstützende Angebote in Dortmund
Irina Vellay und Wolfgang Richter (Hrsg.) Workfare - ein Standortfaktor für Europa? Armin Stickler und Irina Vellay Exklusion inklusive. »Aktivierende Arbeitsmarktpolitik« und Workfare made in Germany Philipp Wix und Cecil Arndt (Nichts) Neues von der Heimatfront. Von Bilderkriegen und Kriegerbürgern Irina Vellay Kongressbericht: »Von den Ein-Euro-Jobs zum 'Dritten Arbeitsmarkt'« (08. 09.2007) Klaus Ronneberger Thesen zu Hartz IV Michael Lieberoth-Leden Unten bleiben Irina Vellay Studie: »Der Workfare State« Mario Candeias Hartz IV und Hegemonie Marc Amann Prekarisierung und Protest Wolfgang Richter Startphase eines Langzeitversuchs. Zwei Jahre Hartz IV Irina Vellay Zwei Jahre Hartz IV – Hausarbeit als »Dritter Arbeitsmarkt«?
Michael Lieberoth-Leden Was uns gerade noch fehlt. Schwarz rot gold sind die Farben der Saison |
Seit 1. Januar 2005 sind bundesweit »Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung« nach Hartz IV eingerichtet worden. Anspruch dieses Sozialgesetzes ist es, Langzeitarbeitslose in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern. In einer Studie von Irina Vellay, Wolfgang Richter und anderen wird gefragt, ob diese Zielstellungen bisher realisiert werden konnten. Nach einer Analyse der Ein-Euro-Jobs in Dortmund stellt Irina Vellay im Folgenden fest, dass es sich bei solchen Anstellungsverhältnissen nicht um Qualifizierungsmaßnahmen handelt, vielmehr soll die notwendige gesellschaftliche Reproduktion, wie Krankenpflege oder Inschusshalten öffentlicher Parkanlagen, auf diese Weise geleistet werden. Mit Irina Vellay und anderen veranstaltet die Stiftung W. am 03.03.2007 einen Workshop zum Thema »Einschluss – Ausschluss – Umschluss. Die Hartzgesellschaft und ihre Kritik«. In offenbar großer Einhelligkeit haben sich die Akteur/innen der lokalen Arbeitsmarktpolitik zusammengefunden, um Regeln für das neue arbeitsmarktpolitische Instrument der Ein-Euro-Jobs zu entwickeln. Der »Dortmunder Leitfaden zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten« stellt den »Dortmunder Konsens« aus Arbeitsverwaltung, Kommune, Arbeitgebern und Gewerkschaften dar. Arbeitsgelegenheiten sollen hiernach als Baustein eines »arbeitsmarktlichen« Gesamtkonzeptes die Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt vorbereiten. Insbesondere sollen sie dazu dienen, die »soziale Integration« zu fördern und Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen. Darüber hinaus sollen sie beitragen, »die Qualität im Bereich sozialer Dienstleistungen zu steigern und bestehende gesellschaftliche Problemlagen zu mindern. Die Arbeitsgelegenheiten dienen der Teilhabe an und der Integration in die Gesellschaft und der Wahrung der Menschenwürde«. Zur Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt Die Vermittlungsquote aus den Arbeitsgelegenheiten in den 1. Arbeitsmarkt liegt in Dortmund nach unseren Beobachtungen bei ca. 5 % und ist damit verschwindend gering. Weitere ca. 5 % können durch den Einstieg in eine »Kettenmaßnahme« in der Förderung gehalten und damit aus der Arbeitslosenstatistik herausgehalten werden Männer sind hierbei offenbar erfolgreicher als Frauen, nicht zuletzt weil sie häufiger eine Berufsausbildung aufweisen. Es zeichnet sich ab, dass der Übergang aus einem öffentlich organisierten Reproduktionssektor in den 1. Arbeitsmarkt genauso wenig umstandslos gelingt wie aus dem privaten Haushalt ohne weitere Ausbildung. Analog zu anderen Formen erzwungener Arbeit ist die Arbeitsproduktivität im Rahmen der Dienstverpflichtung als Ein-Euro-Jobber/in eher gering. Sie liegt nach Auskünften sozialgewerblicher Träger durchschnittlich bei etwa einem Drittel der marktüblichen Leistung. Da die Arbeitskraft kaum mehr einen Marktpreis aufweist, sondern nur noch einen fiktiven Unterhaltsbedarf hat und ohnehin im Überfluss vorhanden ist, lässt sich die niedrige Produktivität jedoch durch ausgeweiteten Personaleinsatz oder höheren Zeitverbrauch kompensieren. Das niedrigere Professionalitätsniveau kann bei weniger komplexen Anforderungen ebenfalls mit einem höheren Zeitaufwand aufgefangen werden. Öffentliche Reproduktionsarbeit erfüllt zwar das Kriterium der »Zusätzlichkeit« wie des »öffentliches Interesses« - sie ist regelmäßig außerhalb von Warenproduktion und Markt angesiedelt – sie leistet aber keine Sozialisation als warenförmige Arbeitskraft. Zur Qualifizierung Eine Planung der Qualifizierung für die/den Einzelne/n findet nicht statt. Die Qualifizierungsangebote bestehen in Einarbeitung und Durchführung von Alltagstätigkeiten. Der überwiegende Teil des »Qualifizierungsangebote« bezieht sich auf das Einüben von sozialen Tugenden wie Pünktlichkeit, regelmäßiges Erscheinen am Arbeitsort und gewissenhaftes Ausführen übertragener Aufgaben. Ergänzend werden Bewerbungstraining, Erste Hilfe Kurse, Sprach- und Alphabetisierungskurse, EDV- und Internet-Grundkenntnisse usw. sowie für Jugendliche Schulabschlüsse und Berufsorientierung angeboten. Fachliche Qualifizierungen, die für berufliche Arbeit unerlässlich sind, fehlen. Allerdings haben die verpflichtenden Bildungsangebote insbesondere bei Migrant/innen den Effekt einer Alphabetisierungskampagne, für die unter anderem Vorzeichen nie Mittel bereitgestellt worden wären. Demgegenüber nimmt berufliche Ausbildung regelmäßig zwischen zwei bis drei Jahre in Anspruch, an die sich in der Biographie auch kürzere ergänzende Weiterbildungen anschließen können. Maximal 120 Stunden Anlernen in einem Tätigkeitsfeld und »Benimmregeln« im Rahmen der Ein-Euro-Jobs ersetzen keine berufliche Ausbildung und eröffnen keine Chancen auf dem 1. Arbeitsmarkt, weil selbst im Niedriglohnsektor bereits 75 % der Beschäftigten über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Zu den Rechtsverhältnissen Die Menschen in Arbeitsgelegenheiten werden als Tätige mit Betreuungsbedarf eingeordnet. Die Vertragsverhältnisse sind durch das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis mit der ARGE als Leistungsträgerin und »Bestellerin« der Arbeitsgelegenheiten, den Maßnahmeträgern als Leistungserbringer/innen im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten und den Arbeitslosen als »Leistungsempfänger/innen« komplex und wenig transparent. Sie reichen von der Konstruktion der Leiharbeiter/in über die »Lehrwerkstatt« bis hin zu Quasi-Arbeitsverhältnissen, bei denen die Ein-Euro-Jobber/innen im üblichen Betriebsablauf zum Beispiel in sozialen Einrichtungen eingesetzt werden. Das Hauptkennzeichen der »neuen« Arbeitsbeziehungen ist die Unausgesprochenheit der vertraglichen Situation. Die Träger/innen von Arbeitsgelegenheiten treten den Ein-Euro-Jobber/innen wie Arbeitgeber/innen gegenüber, ohne dass dies den realen Vertrags- und Rechtsverhältnissen entspricht. Teilweise wird in den privatrechtlichen »Vereinbarungen« zwischen Träger/innen und Ein-Euro-Jobber/innen sogar von Direktionsrecht gesprochen. Dadurch wird verschleiert, dass im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis der Maßnahmeträger gegenüber den Ein-Euro-Jobber/innen die Leistung zu erbringen hat und nicht umgekehrt. Sie sind Maßnahmeteilnehmer/innen und sollen mit Abschluss der Maßnahme besser für den 1. Arbeitsmarkt qualifiziert sein. Dieses Ziel lässt sich anhand der uns vorliegenden Vereinbarungen zum »berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten« nur schwer nachvollziehen. Die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Maßnahme und damit zu erreichende Ziele sind nur vage beschrieben und die Leistungen der Träger/innen hierzu bleiben weitgehend unbestimmt. Teilweise wird nicht einmal der Einsatzort oder der/die durchführende Kooperationspartner/in benannt. Der konkrete Bezug der angebotenen Maßnahme zur Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt wird durchweg nicht thematisiert. Man spricht zwar von einem »berufspraktischen Einsatz«, dieser findet jedoch häufig außerhalb der eigentlichen Arbeitswelt und ohne Leistungsanforderung jenseits der Anwesenheitspflicht statt. Besonders ausführlich sind die von den Ein-Euro-Jobber/innen einzuhaltenden Regeln und ihre Pflichten in den Vereinbarungen mit den Maßnahmeträgern dargestellt. Ähnlich asymmetrisch ist das »Kündigungsrecht« ausgestaltet. Die Vereinbarungen zwischen Maßnahmeträger/innen und Ein-Euro-Jobber/innen können innerhalb von zwei Wochen oder sogar jederzeit ohne Begründung gekündigt werden. Der/die Ein-Euro-Jobber/in kann faktisch nicht kündigen – schon gar nicht ohne Begründung – ohne Gefahr zu laufen, wegen des Bruchs der öffentlich-rechtlichen Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE Leistungskürzungen hinnehmen zu müssen. Teilnehmer/innen können eine Maßnahme allenfalls abbrechen und sind dafür der ARGE Rechenschaft schuldig. Bei nicht vertragskonformem Verhalten drohen den Ein-Euro-Jobber/innen Sanktionen, die aktuell noch einmal verschärft werden, für die ARGE hingegen bleibt dies folgenlos. Diese Aberkennung der Koalitionsfreiheit und des Status als selbständig handelndes Vertragssubjekt wird begleitet von einer »Befehls- und Gehorsamsstruktur« – widergespiegelt im Verwaltungsakt. Der Ausschluss von formalisierter Interessenartikulation wie etwa durch Betriebs- und Personalräte verweist die Ein-Euro-Jobber/innen auf informelle Strategien und Bittstellerei, um über persönliche Beziehungen zu den Sachbearbeiter/innen Zugang zu »freiwilligen« Leistungen der ARGE, Berücksichtigung der eigenen Wünsche oder Schutz vor Sanktionen bei Ermessensfällen zu erlangen. Die rechtlose Situation der Ein-Euro-Jobber/innen führt in den prekarisierten Verhältnissen zu Entgrenzungen in den Arbeitsbedingungen. Vor allem private Träger/innen ohne entwickelte betriebliche Arbeitsbeziehungen – viele erst in den letzten Jahren unter neoliberaler Prägung entstanden – nutzen die leistungsfähigen dienstverpflichteten Ein-Euro-Jobber/innen zur Gewährleistung ihres Tagesgeschäfts und zur Absicherung des z.T. erheblichen Wachstums der Organisation. Sie müssen über die festgelegte Dienstzeit von max. 30 Stunden wöchentlich in erheblichem Umfang unbezahlte Überstunden leisten. Das können durchaus bis zu 30 Stunden sein, die oft umstandslos zum Ehrenamt erklärt werden. Ein Freizeitausgleich ist äußerst schwierig - »… es gibt hier kein Stundenkonto …«. Die zusätzliche Arbeit gilt als »Danke Schön« an den Verein. Hinzu kommt eine extreme Flexibilisierung des Arbeitstages. So werden in einer noch jungen sozialen Einrichtung Arbeitstage von bis zu 17 Stunden oder auch mehrfach aufgesplittete Arbeitsphasen über den Tag verteilt verlangt. Unausgesprochen gilt eine Rufbereitschaft, falls andere Mitarbeiter/innen ausfallen. Ähnlich der Allverfügbarkeit der Hausfrau soll der/die Ein-Euro-Jobber/in ständig für die Bedürfnisse der Träger/in bereit stehen, immer gut gelaunt sein und den Dresscode beherrschen. Zu Gender Mainstreaming und Gleichstellung Die Umsetzung der Dienstverpflichtung orientiert sich insbesondere an der Verwendungsfähigkeit bzw. der »Verwertbarkeit« der Menschen und stützt sich dabei vor allem auf die vorhandenen Erfahrungen und Kenntnisse. Entsprechend werden den Jugendlichen wie den Erwachsenen geschlechtsspezifische Angebote gemacht, die die traditionellen Rollenzuschreibungen verfestigen. Das Instrument des »Stärken und Schwächen«-Profiling arbeitet ein solches Muster vorhandener verwertbarer Kompetenzen heraus. So landen z. B. in der Kostümschneiderei eines Trägers ausschließlich junge Frauen zur beruflichen Orientierung. Andererseits werden in der Grünpflege wie beim öffentlichen Müll aufsammeln oder im GaLaBau ganz überwiegend nur Männer eingesetzt. Welche Schlussfolgerungen lassen sich ziehen, wenn die vorliegenden Ergebnisse so wenig mit den erklärten Zielstellungen in Einklang zu bringen sind? Als arbeitsmarktpolitisches Instrument sind die Ein-Euro-Jobs faktisch wirkungslos – sie schönen nur die Arbeitslosenstatistik. Soziale Integration in und Teilhabe an einer Warengesellschaft kann nur zu dem Armutsniveau des Arbeitslosengeld II und der Maßgabe bedingungslosen Gehorsams angeboten werden. Auch wenn jeder heute weiß, dass Gehorsam keine gute Ausrüstung ist, um sich in einer komplexen Gesellschaft erfolgreich zurecht zu finden. Der Anspruch, die Qualität im Bereich sozialer Dienstleistungen zu steigern und bestehende gesellschaftliche Problemlagen zu mindern, lässt sich ohnehin mit ungelernter Arbeit kaum angemessen erfüllen. Die Untersuchungsergebnisse und die aufgedeckten Widersprüche weisen daher eher in eine andere Richtung. »Hausarbeit« in der staatlichen Regulation – ein Konzept für »Überflüssigkeit«? Die Hausfrauisierungsthese von Veronika Bennholdt-Thomsen, Maria Mies und Claudia von Werlhof erfährt ganz offenbar nach mehr als 20 Jahren eine späte Bestätigung in den Kernländern des Kapitalismus: »Die Hausfrau ist der klassische Nichtlohnarbeiter, deren Arbeit dennoch vom Kapital angeeignet wird. Nach diesem Modell teilt der Kapitalismus alle Arbeit auf in Lohnarbeit und Nichtlohnarbeit. Weltweit ist diese Nichtlohnarbeit oder hausfrauenähnliche Arbeit die allgemeinste Basis der Kapitalakkumulation. Das Charakteristikum dieser Arbeit: sie wird angeeignet, nicht gekauft. Darum nimmt auch diese Arbeit in der Krise zu, nicht die Lohnarbeit«. Und: »Je mehr Arbeitskraft durch Technik verdrängt wird, desto mehr werden Menschen nicht etwa absolut 'überflüssig', sondern desto mehr ist das System darauf angewiesen, auf andere Weise, in anderen Bereichen menschliche Arbeitskraft zum Einsatz zu bringen, und zwar möglichst massenhaft«. In dieser Ausgangslage wundert es nicht, dass »Hausarbeit« auch für Reproduktionsaufgaben in öffentlicher Verantwortung entdeckt wird. Die neoliberale Restrukturierung der gesellschaftlichen Verfasstheit ist in der Sphäre der Reproduktion »angekommen«. Die Dienstpflicht zur »öffentlichen Hausarbeit« bildet eine wesentliche Stütze bei dem Versuch, die entfaltete Krise der Gewährleistung gesellschaftlicher Reproduktion zu bearbeiten. Dennoch ist »Hausarbeit« bis heute ein Reizwort: Die unbezahlte Arbeit zur Versorgung der eigenen Alltagsbedürfnisse wie die der Familie in privaten Haushalten ist im gesellschaftlichen Ansehen auf unterster Stufe angesiedelt. Die Abhängigkeit der Hausfrau vom Familienernährer ist verknüpft mit Anspruch lediglich auf Unterhalt und ein dem Haushaltseinkommen angemessenes Taschengeld sowie eine über die Ehe abgeleitete Sozialversicherung. Im Gegenzug wird die eigene Arbeitskraft nahezu unbegrenzt im Haushalt und zur Betreuung von Kindern oder auch Eltern zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung der Dienstverpflichtung in den Ein-Euro-Jobs – wie wir sie empirisch festgestellt haben - weist deutliche Analogien zu der gesellschaftlichen Konstruktion der »Hausfrau« auf:
Dienstverpflichtung im öffentlichen Raum So tritt die Konstruktion von Über- und Unterordnung im öffentlichen Recht bei den Ein-Euro-Jobber/innen an die Stelle formal gleicher Vertragsparteien und etabliert ein Patronatsverhältnis. Die ausgeprägte Asymmetrie zwischen den Ein-Euro-Jobber/innen und der staatlichen Gewalt erlaubt den direkten Herrschaftszugriff auf die Betroffenen und verweist damit auf eine gesellschaftliche Verfasstheit außerhalb der Warenproduktion. Arbeitsbeziehungen in solchen Kontexten gleichen einem Dienstverhältnis hausrechtlicher Art vorkapitalistischer Zeit. Zudem wird das System einer nicht bedarfsdeckenden Regelleistung ergänzt durch ein Versorgungssystem entwerteter, »überflüssiger« Lebensmittel und Gebrauchsgüter (das »Tafelmodell«). Diese in noch unscharfen Konturen bereits aufscheinende gesellschaftliche Zone ohne Wertgesetz, reguliert über unmittelbare Herrschaft, eröffnet offenbar einen Weg, die angezielte drastische Ausgrenzung der Überflüssigen vom Warenkonsum beherrschbar zu halten. Der Transfer des »Hausarbeitsverhältnis« in die öffentliche Sphäre, von der privaten in die öffentliche Abhängigkeit und Unterwerfung, erlaubt die Absorbierung der für die Warenproduktion überflüssigen Menschen und deren Instrumentalisierung für die gesellschaftliche Reproduktion. [Der Aufsatz erschien leicht verändert in der Tageszeitung Junge Welt vom 02.01.2007. Er kann samt Fußnotenapparat hier heruntergeladen werden.]
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